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23. April 2008

Formaler Sieg für die Medienfreiheit

Darf der richtige Name oder nur der Deckname eines ehemaligen (inofiziellen) Mitarbeiters der Staatssicherheit in einer Ausstellung genannt werden? Das hatte das Landgericht Zwickau zu entscheiden. Der Justiz oblag es, zwischen den beiden Rechtsgütern Meinungsfreiheit und Schutz der Persönlichkeit abzuwägen. Gesieget hat vorläufig die Meinungsfreiheit.

Die unter dem Titel "Christliches Handeln in der DDR" konzipierte der ehemalige Pfarrer Edmund Käbisch eine Wanderausstellung, in der auch die Tätigkeiten eines gewissen IM "Schubert" dargestellt wird. Dieser hatte verdeckt über Tätigkeiten in christlichen Gemeinden der DDR an das MfS berichtet. Anfang März 2008 erhielt Ausstellungsmacher Käbisch kurzerhand eine Einstweilige Verfügung. Ihm wurde gerichtlich untersagt, "Schubert" bei seinem richtigen Namen zu nennen. Edmund Käbisch mußte daraufhin die entsprechenden Stellen auf den Schautafeln schwärzen.

Doch diese Zensurmaßnahme wurde lediglich bis zum entgültigen Urteil des Falles angeordnet. Mit Spannung sah man dem Schiedsspruch des Zwickauer Landgerichts entgegen, geht es doch hier um einen wichtigen Meilenstein in der weiteren Aufbereitung der DDR-Vergangenheit. Die Richter gaben der Offenlegung des bürgerlichen Namens des Stasi-Spitzels grünes Licht. Doch wiederum nur vorläufig, bis eine weitere Instanz sich der sache annimmt und entscheidet, denn man erkannte, dass hier die Falschen angeklagt wurden. Nicht der Urheber der Ausstellung, Edmund Käbisch, sondern die Stadt Reichenbach wurde vor Gericht gebracht. Aufgrund dieser Tatsache wurde die eigentliche Fragestellung offen gelassen, ob hier die Meinungsfreiheit oder der Persönlichkeitsschutz höher zu bewerten sei. Ein entgültiger Richterspruch wird wohl erst in der nächsten Instanz erfolgen.

Der ehemalige Stasi-Zuträger jedenfalls nutzt die rechtsstaatlichen Mittel konseqount aus, um seine düstere Vergangenheit weiter zu verschleiern. Über seinen Anwalt hat er bereits verlauten lassen, erneut eine Verfügung zu beantragen, sollte sein name nach dieser Entscheidung in die Öffentlichkeit gelangen.